Leben mit MS
Freizeit
Viele wissenschaftliche Untersuchungen konnten nachweisen, dass ein enger Zusammenhang zwischen körperlicher Aktivität und seelischer Stimmungslage besteht. Nicht nur aus diesem Grund ist eine aktive Freizeitgestaltung für Betroffene wichtig. Wir geben Tipps und Vorschläge.
Hilfsmittel und Wohngeld bei MS
Förderung richtig beantragen
Menschen mit Multipler Sklerose erhalten finanzielle Unterstützung für Hilfsmittel, die den Umgang mit der MS erleichtern. Zudem wird MS-Betroffenen mit Schwerbehinderung bei der Beantragung von Wohngeld ein Freibetrag angerechnet.
Hilfsmittel, die den Umgang mit der Multiplen Sklerose erleichtern, gehören nicht zum Kontingent der Medikamente. Es gibt jedoch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung über den Arzt oder den medizinischen Pflegedienst zu beantragen. Sie können aber auch eine Hilfsmittelberatung aufsuchen. Diese finden Sie entweder bei Behindertenvereinen, Verbänden, Stiftungen oder Selbsthilfegruppen.
Beantragung von Hilfsmitteln
Auch bei der eigenen Krankenkasse können Menschen mit Multipler Sklerose Anträge auf Hilfsmittelförderung stellen. Bei einer Ablehnung hat der MS-Betroffene ein Widerspruchsrecht. Ein Antrag kann auch beim Integrationssamt gestellt werden. Handelt es sich bei dem Antrag um Hilfsmittel für die Arbeit, sind diese meist über den Arbeitgeber zu beantragen. Dieser kann sich diesbezüglich mit dem Integrationsamt, der Hauptfürsorgestelle oder dem Reha-Team der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.
Grad der Behinderung = GdB
Im deutschen Schwerbehindertenrecht gibt es den Grad der Behinderung (GdB). Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Er kann zwischen 20 und 100 liegen und wird in Zehner-Schritten gestaffelt. Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50. Neben dem Grad der Behinderung werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, im Schwerbehindertenausweis zusätzlich sogenannte Merkzeichen eingetragen, mit denen besondere Beeinträchtigungen nachgewiesen werden können.
- G = Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Gehbehinderung);
- B = Notwendigkeit ständiger Begleitung;
- aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung;
- H = Hilflose Person (Pflegestufe 2 oder 3 oder GdB 100 alleine für eine Hirnschädigung);
- RF = Befreiung von Rundfunkgebühren (Blinde, Gehörlose, Gehörgeschädigte, Menschen, die auf ihre Umwelt störend wirken im Sinne von schwerer Verhaltensstörung, Entstellungen des Gesichtes, unkontrollierte Artikulation etc.);
- BL = Blindheit;
- GL = Gehörlosigkeit.
- 1. Klasse = nur für schwer Kriegsbeschädigte oder Verfolgte, die aus gesundheitlichen Gründen bei Zugfahrten in der ersten Klasse fahren müssen (meist beidseitig Hand- oder Beinlose
Schutz bei Wohnungskündigung
Das Wohngeldgesetz sieht für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und häuslich Pflegebedürftige mit einem GdB von 80 einen Freibetrag von 1.500 Euro vor. Für pflegebedürftige Schwerbehinderte mit einem GdB von unter 80 sind es 1.200 Euro. Bei einem Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 muss der Vermieter behindertengerechte Umbauten grundsätzlich dulden.
Zusätzlicher Raum oder Wohnfläche von 15 m² können beim Amt für Wohnungswesen bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden. Hier ist ein Schwerbehindertenausweis oder ein GdB von 30 oder 40 Voraussetzung.
Wohnen im Eigenheim oder Vermietung
Bei einem schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50 und häuslicher Pflegebedürftigkeit wird bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) ein Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro abgezogen. 4.500 Euro werden bei Schwerbehinderten mit einem GdB von 100 und pflegebedürftigen schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 80 berücksichtigt.
Gleiche Freibeträge gelten beim Wohnungsbau.
Weitere Informationen finden Sie unter www.wohngeldantrag.de sowie im Bürgeramt oder bei Wohngeldstellen.
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