Leben mit MS
Recht und Soziales
Hier finden Sie Informationen zum Thema Patientenrecht sowie Wissenswertes zu verschiedenen Versicherungsarten, deren Abschluss für Sie als MS-Betroffener ratsam sein könnte.
Der Schwerbehindertenausweis und MS
Voraussetzungen, Recht und Vergünstigungen
Der Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis einer Schwerbehinderung und ist damit Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter Rechte und Nachteilsausgleiche – auch für Menschen mit Multipler Sklerose. Für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind die Versorgungsämter zuständig. Ist die Schwerbehinderung, also ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, festgestellt, wird auf Antrag ein Ausweis hierüber ausgestellt. Der Ausweis kann befristet oder unbefristet sein.
Gesetzliche Voraussetzungen
Sofern ein MS-Betroffener die gesetzlichen Voraussetzungen der Schwerbehinderteneigenschaft erfüllt, ist die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX und die damit verbundene Rechtsstellung ohne Weiteres gegeben. Er ist damit ein schwerbehinderter Mensch, auch wenn er keinen Ausweis besitzt.
Statusentscheidung
Die amtliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ist eine reine Statusentscheidung. Sie spricht nicht selbst Sozialleistungen zu und wirkt sich nur mittelbar auf andere Rechtsbeziehungen aus. Die Statusentscheidung ist für alle anderen Stellen verbindlich. Der Ausweis hat Beweisfunktion gegenüber Behörden. Einem gültigen Ausweis gegenüber gibt es keinen Gegenbeweis.
Vergünstigungen durch Ausweis
Außer durch den Schwerbehindertenausweis kann der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft auch durch Renten- oder Verwaltungsbescheid sowie durch die vorläufige Bescheinigung über den GdB erbracht werden. In Streitfällen und wenn die Beeinträchtigung nicht ohne weiteres erkennbar ist, muss dieser Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis geführt werden. Dieser ist auch Voraussetzung für die Inanspruchnahme bestimmter Vergünstigungen.
Weitere Informationen:
www.versorgungsaemter.de
Neuester Kommentar zu diesem Artikel
Zu diesem Artikel gibt es noch keine Kommentare.



