Liebe PSP und Community Mitglieder,

unser Forum ist nun seit langem ein Teil unserer Aktiv mit MS Seite. Durch eure zahlreichen Beiträge und Kommentare blicken wir auf eine spannende und austauschreiche Zeit zurück. Da die Beiträge im Laufe der letzten Jahre immer weiter abgenommen haben, mussten wir nun eine schwere Entscheidung treffen und werden das Forum zum 15.12.22 schließen.

Die Beiträge werden bis auf Weiteres sichtbar sein, können ab dem genannten Datum jedoch nicht mehr kommentiert werden. Auch die Funktion neue Beiträge zu posten werden wir zu diesem Termin abschalten.

Wir bedanken uns bei allen Mitgliedern ganz herzlich für den langjährigen Forumsaustausch und hoffen euch zukünftig mit neuen Ideen bereichern zu können.

Euer Aktiv mit MS Team

Forumregeln
Robert-1

Patientenverfügung

15 posts in this topic

Hallo,

ich hätte eine Frage, wo bekomme ich eine Rechtsverbindliche Patientenverfügung.

Oder muss man zwingend wie in den Medien geschrieben zum Notar.

Gruß Robert

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Hallo Robert,

nein du musst nicht zum Notar, aber eine Beratung von einem,einer Fachmann/Frau ist sinnvoll.

Informier dich in deiner Stadt, bei uns bietet die Caritas so etwas an!

Informationsmaterial kannst du dir auch beim Bundesjustizminerium herunterladen, bzw. bestellen.

Wichtig ist noch, wenn du eine Verfügung erstellt hast, diese muss mindestens einmal im Jahr unterschrieben werden, weil die Ärzte sie sonst anzweifeln können und sicherlich auch machen!!

Gruß

Harald

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Hallo Robert,

du kannst rechtsunverbindlich eine Patientenverfügung ganz sicher irgendwo im Netz finden. Allerdings wirst du rechtlich nur sicher sein, wenn du diese Verfügung von einem Anwalt rechtsverbindlich schreiben lässt. Das sollte man auch ab und an mal auf Gesetzesneuerungen überprüfen lassen.

Zum Notar musst du nur, wenn du es in die offiziell Kartei schreiben lassen möchtest. Der kann auch die Verfügung ansich prüfen und ändern. Die Kartei macht deshalb Sinn, weil wenn du Handlungs- bzw. Entscheidungsunfähig bist, schauen die Ärzte in dieser Kartei nach. Meist ist in Fällen, wo die Verfügung überhaupt gebraucht wird, der schnelle Zugriff wichtig, weil eben im Notfall entschieden werden muss. Dies ist den Ärzten nicht möglich, wenn die Verfügung in deiner Schublade versauert.

Alles das, kann dir aber ein Rechtsanwalt viel besser erklären (ich nehme jetzt mal den VDK und andere Beratungsstellen auch unter Rechtsanwalt).

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Ich habe meine zusammen mit meinen Hausarzt ausgefüllt... 1 Exemplar ist in meiner Patientenakte und eine bei mir zuhause.

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Hallöchen,

​ich habe meine Patentenverfügung auch zusammen mit meinem Arzt aufgefüllt, diese habe ich im Netzt gefunden, weiß nur nicht mehr wo, da ich diese schon länger habe.

Gruß Renate1812

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HALLO

Ich habe auf anraten eines guten Bekannten, der im Amt gearbeitet hat und sich deshalb mit sowas auskennt, eine Vorsorgevollmacht gemacht (ohne Notar).

In dieser sind neben den medizinischen Dingen, auch Dinge geregelt, wer z.B. über Finanzen etc. entscheiden darf. Für mich war nämlich neu, dass nicht automatisch Ehepartner oder Familie da bestimmen dürfen....

Praktisch handhabe ich es so, das mein Mann weiß wo die zuhause liegt und wenn ich ins Krankenhaus muss, nehme ich die mit und zeige die bei der Aufnahme.

Bei der Klinik wo ich wegen der MS regelmäßig bin, habe ich eine Zweitschrift hinterlegt.

LG

Renny

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Guten Morgen,

​danke für die vielen  Antworten.

​Werde dann wohl mal erst zum VDK gehen.

​Und das hinterlegen der Vollmacht in der Klinik ist auch ne tolle Idee find ich.

​Danke

​Gruß Robert

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M. E. muss ein Notar mitwirken, wenn es um Grundstücksgeschäfte gehen kann. Denn ein Bevollmächtigter darf dies m. E. nicht.

Liebe Grüße - ich muss das auch mal die Tage verbindlich regeln und scheue mich noch so bisschen dummerweise davor.

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Hallo,

ich habe dieses Jahr eine Versorgungsvollmacht und Patientenverfügung gemacht.  Es ist tatsächlich so, dass Angehörige wie Ehemann oder Kinder nicht einfach über meine Angelegenheiten verfügen dürfen. Wenn keine Vollmacht vorliegt wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt der dann alles regelt. Zum Betreuer können zwar auch Familienangehörige bestellt werden, es ist dann für diese aber alles schwieriger und umständlicher. Sobald Immobilien mit im Spiel sind, muss diese Vollmacht von einem Notar gemacht und beglaubigt werden.

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hallo,

ich habe eine erweiterte PV mit meinem anwalt zusammen gemacht, inkl. vollmacht für bankgeschäfte etc.

Die 08/15 Internetvollmachten waren oft fehlerbehaftet und waren nicht 100% rechtssicher.

Ausserdem ist jeden Lebenssituation anders so das eine gewisse individuelle anpassung fast immer notwendig ist

 

gruß aus muc

 

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hallo,

ich habe meine einmal rausgesucht und neutralisiert.

an dieser stelle möchte ich klarstellen das es weder eine rechtsberatung ist noch ich für eine rechtssicherheit dieser patientenverfügung garantiere.

sie ist lediglich ein anhaltspunkt wie eine patientenverfügung aussehen könnte und dient ausschließlich als denkansatz

 

gruß aus muc

 

URNr.                                               /2016              Kl/Br

 

 

Vorsorgevollmacht

Betreuungs- und Patientenverfügung

 

 

Heute, den

 

erschien vor mir,

 

Notar in  , an meiner Geschäftsstelle :

 

 

      Herr  

geboren am  in

wohnhaft

ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis.

Der Beteiligte erklärte:

I. Vollmacht

(1)  Ich,

- nachstehend "Vollmachtgeber" genannt -

erteile hiermit meiner Ehefrau,

      , geborene

      geboren am

      wohnhaft ,geboren am ,

- nachstehend "Bevollmächtigte" genannt -

folgende

Vollmacht:

Die Bevollmächtigte ist befugt, mich in allen persönlichen Angelegenheiten umfassend und uneingeschränkt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.

Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis:

-          in allen Angelegenheiten meine Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. wahrzunehmen, insbesondere alle nötigen Auskünfte und Informationen zu verlangen, Einsicht in meine Krankenakten zu nehmen und in ärztliche Maßnahmen, z.B. in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, einzuwilligen, nicht einzuwilligen oder eine Einwilligung zu widerrufen, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Durchführung, des Unterbleibens oder des Abbruchs solcher Maßnahmen sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 BGB); die Betroffenen werden dazu vorsorglich von ihrer Schweigepflicht entbunden;

-          meinen Aufenthalt zu bestimmen, insbesondere eine Unterbringung vorzunehmen, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, eine sonstige Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder ähnliches über einen längeren Zeitraum vorzunehmen (§ 1906 BGB).

Die vorstehende Aufzählung ist nur beispielhaft. Die Bevollmächtigte genießt mein vollstes Vertrauen und soll daher in allen persönlichen Angelegenheiten, insbesondere in Gesundheitsangelegenheiten und bei der Aufenthaltsbestimmung soweit gesetzlich zulässig uneingeschränkt für mich handeln, auch wenn es sich um Maßnahmen und Entscheidungen handelt, die in dieser Urkunde nicht im einzelnen aufgeführt sind bzw. über die ich heute noch keine konkrete Vorstellung besitze.

(2)  Die Vollmacht kann weder ganz noch teilweise auf dritte Personen übertragen werden.

Die Vollmacht ist auf unbeschränkte Zeit erteilt und erlischt weder durch meinen Tod noch im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit. Sie ist jederzeit widerruflich.

II. Weitere Bevollmächtigte

Als weitere, gemeinsam zu meiner Vertretung befugte Bevollmächtigte ernenne ich:

-     Herrn  geboren am

      wohnhaft

-     Herrn  geboren am

      wohnhaft

Als Weisung lediglich im Innenverhältnis ordne ich an, dass sie von der Vollmacht nur in dem Fall Gebrauch machen sollen, dass die Bevollmächtigte stirbt oder ihre Vollmacht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht mehr ausüben kann. Im Außenverhältnis ist die weitere Vollmacht unbeschränkt.

Der weiteren Bevollmächtigten haben dieselbe Rechtsstellung wie die Bevollmächtigte.

III. Betreuungsverfügung

Falls trotz der Vorsorgevollmacht für mich ein Betreuer mit einem Aufgabenkreis im persönlichen Bereich bestellt wird, wünsche ich die Bevollmächtigte bzw. ersatzweise den weiteren Bevollmächtigten als meinen Betreuer.

Falls ein Betreuer bestellt wird, soll die Vollmacht im übrigen bestehen bleiben.

IV. Patientenverfügung

In Ergänzung zu der vorstehend erteilten Vollmacht treffe ich hiermit für die Regelung meiner gesundheitlichen Angelegenheiten folgende Patientenverfügung:

Sollte mein Grundleiden nach ärztlicher Überzeugung ohne Aussicht auf Besserung sein und die Krankheit einen tödlichen Verlauf angenommen haben sowie entweder der Tod ohnehin in kurzer Zeit eintreten (Hilfe beim Sterben) oder ich dauerhaft in einem Koma liegen, z.B. wegen schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder dauernden Ausfalls lebenswichtiger Organfunktionen (Hilfe zum Sterben, Behandlungsabbruch), verfüge ich von allen Wiederbelebungsmaßnahmen und lebensverlängernden Maßnahmen abzusehen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern. Die Einleitung oder Fortsetzung lebensverlängernder Maßnahmen der Intensivmedizin (wie Reanimation, Transplantation, schwere Operation, künstliche Beatmung/Ernährung, etc.) wünsche ich in diesen Fällen nicht.

Alle ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen, die mein Leiden lindern, z.B. eine ausreichende Schmerztherapie, sollen ergriffen werden, auch wenn sie lebensverkürzend wirken.

Diese Patientenverfügung soll solange gelten, bis ich sie schriftlich widerrufe.

Die vorstehend getroffenen Bestimmungen sind ausdrücklich keine Beschränkungen der Vollmacht gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Ärzten, sondern lediglich Anweisungen von mir an die Bevollmächtigte im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt die Geltung der Vollmacht von den Erklärungen in dieser Patientenverfügung unberührt.

Falls ein Betreuer bestellt wird, sind die Wünsche und Anweisungen in der Patientenverfügung auch für diesen bindend (§ 1901 Abs. 3 BGB).

V. Hinweise

Der Notar hat mich insbesondere belehrt:

-          über das Wesen und den absoluten Vertrauenscharakter der Vollmacht;

-          dass zur Wirksamkeit eines Widerrufs die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde von der Bevollmächtigten zurückgegeben oder die Vollmachtsurkunde für kraftlos erklärt werden muss; der Widerruf sollte ferner im Zentralen Vorsorgeregister registriert und auch dem beurkundenden Notar angezeigt werden.

-          dass Entscheidungen der Bevollmächtigten unter den in § 1906 BGB genannten Voraussetzungen der Genehmigung des Betreuungsgerichtes bedürfen, ebenso Entscheidungen unter den in § 1904 BGB aufgeführten Voraussetzungen, sofern nicht zwischen der Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die getroffene Entscheidung dem Willen des Vollmachtgebers entspricht (§ 1904 Abs. 4 BGB).

VI. Kosten, Abschriften

Ich trage die Kosten dieser Urkunde.

Von dieser Urkunde erhalten zunächst:

-          die Bevollmächtigte sowie der weitere Bevollmächtigte jeweils eine Ausfertigung, jeweils zu Händen des Vollmachtgebers,

-          der Vollmachtgeber eine beglaubigte Abschrift.

Den Bevollmächtigten sind auf deren Verlangen weitere Ausfertigungen dieser Urkunde zu erteilen, wenn das Erfordernis hierfür, insbesondere der Verlust einer bereits erteilten Ausfertigung, glaubhaft gemacht wird.

Ich beauftrage den Notar, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer auf meine Kosten registrieren zu lassen. Der Notar hat mich darauf hingewiesen, dass die Bevollmächtigten vom Vorsorgeregister über die Eintragung informiert werden.

 

Vorgelesen vom Notar, von dem

Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

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hallo,

als Ergänzung sollte man sich auch gleich mit einer Generalvollmacht beschäftigen

auch hier habe ich meine rausgesucht und neutralisiert.

ebenso möchte ich an dieser stelle klarstellen, dass es weder eine rechtsberatung ist noch ich für eine rechtssicherheit dieser generalvollmacht garantiere.

sie ist lediglich ein anhaltspunkt wie eine vorsorgevollmacht  aussehen könnte und dient ausschließlich als denkansatz

 

gruß aus muc

 

 

URNr.                                               /2016              Kl/Br

 

 

Generalvollmacht (Vorsorgevollmacht) und Betreuungsverfügung,

Benennung eines Vormundes

 

 

Heute, den

 

erschien vor mir,

 

Notar in , an meiner Geschäftsstelle

 

 

      Herr ,

geboren am

wohnhaft

ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis.

Eine beglaubigte Abschrift des vorgelegten Lichtbildausweises ist dieser Urkunde beigefügt.

Der Beteiligte erklärte:

I. Vollmacht

(1)  Ich,

- nachstehend "Vollmachtgeber" genannt -

erteile hiermit meiner Ehefrau,

   geborene ,

geboren am ,

wohnhaft ,

- nachstehend "Bevollmächtigte" genannt -

folgende

Generalvollmacht:

Die Bevollmächtigte ist befugt, mich in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfassend und uneingeschränkt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.

(2)  Die Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, kann also in meinem Namen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder anderen von ihr vertretenen Personen abschließen.

Die Vollmacht kann im Einzelfall auf dritte Personen übertragen werden (Untervollmacht), jedoch nicht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Eine Übertragung der gesamten Vollmacht auf Dritte ist nicht zulässig.

Die Vollmacht ist auf unbeschränkte Zeit erteilt und erlischt weder durch meinen Tod noch im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit. Sie ist jederzeit widerruflich.

(3)  Die Vollmacht soll insbesondere als Betreuungsvollmacht zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung dienen.

Ich weise die Bevollmächtigte daher an, diese Vollmacht nur auszuüben, soweit ich nicht mehr selbst für mich sorgen kann. Diese Weisung gilt jedoch nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist die Vollmacht unbeschränkt.

II. Weitere Bevollmächtigte

Als weitere, gemeinsam zu meiner Vertretung befugte Bevollmächtigte ernenne ich:

-     Herrn geboren am ,

      wohnhaft

-     Herrn  geboren ,

      wohnhaft

Als Weisung lediglich im Innenverhältnis ordne ich an, dass sie von der Vollmacht nur in dem Fall Gebrauch machen sollen, dass die Bevollmächtigte stirbt oder ihre Vollmacht aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht mehr ausüben kann. Im Außenverhältnis ist die weitere Vollmacht unbeschränkt.

Die weiteren Bevollmächtigten haben dieselbe Rechtsstellung wie die Bevollmächtigte.

III. Betreuungsverfügung

Falls trotz der Vorsorgevollmacht für mich ein Betreuer mit einem Aufgabenkreis aus dem vermögensrechtlichen Bereich bestellt wird, wünsche ich die Bevollmächtigte bzw. ersatzweise die weiteren Bevollmächtigten als meinen Betreuer.

Falls ein Betreuer bestellt wird, soll die Vollmacht im Übrigen bestehen bleiben.

IV. Hinweise

Der Notar hat mich insbesondere belehrt:

-          über das Wesen und den absoluten Vertrauenscharakter der Vollmacht;

-          dass zur Wirksamkeit eines Widerrufs die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde von der Bevollmächtigten zurückgegeben oder die Vollmachtsurkunde für kraftlos erklärt werden muss; der Widerruf sollte ferner im Zentralen Vorsorgeregister registriert und auch dem beurkundenden Notar angezeigt werden.

V. Kosten, Abschriften

Ich trage die Kosten dieser Urkunde.

Von dieser Urkunde erhalten zunächst:

-          die Bevollmächtigte sowie die weiteren Bevollmächtigten jeweils eine Ausfertigung, jeweils zu Händen des Vollmachtgebers,

-          der Vollmachtgeber eine beglaubigte Abschrift.

Den Bevollmächtigten sind auf deren Verlangen weitere Ausfertigungen dieser Urkunde zu erteilen, wenn das Erfordernis hierfür, insbesondere der Verlust einer bereits erteilten Ausfertigung, glaubhaft gemacht wird.

Ich beauftrage den Notar, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer auf meine Kosten registrieren zu lassen. Der Notar hat mich darauf hingewiesen, dass die Bevollmächtigten vom Vorsorgeregister über die Eintragung informiert werden.

VI. Benennung eines Vormundes

Sollten ich und meine Ehefrau ……………… hinsichtlich unserer gemeinsamen Kinder in der Ausübung unserer elterlichen Sorge gehindert sein und deshalb die Benennung eines Vormundes erforderlich werden, erkläre ich hiermit gemäß § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass in einem solchem Fall nach meinem Willen Frau……., geboren am , wohnhaft  zum Vormund für unsere Kinder bestellt werden soll.

Soweit gesetzlich zulässig erkläre ich ferner, dass nach meinem Willen die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen sein soll, ferner der Vormund von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit sein soll, von denen nach dem Gesetz eine Befreiung erteilt werden kann.

Meine Ehefrau wird zu weiterer diesamtlicher Urkunde vom heutigen Tage eine gleich lautende Erklärung abgeben.

Vorgelesen vom Notar, von dem

Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

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Hallo Zusammen,

Heute war ich bei einer Selbsthilfegruppe eingeladen.

Patientenverfügungen erhält man von der Betreuungsbehörde des zuständigen
Landratsamtes. Diese bieten auch unverbindliche Einzelgespräche an.

Außerdem bekommt man weitere Informationen im Pflegestützpunkt des Landratsamtes.

Gruß

Silke 

 

 

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Hi Ihrs, mal so als Gedankenanstoss: ich hatte im Oktober nen Autounfall, mit lalülala ins KH.. mein Freund kam mit (wir sind seit 20 Jahren zusammen und leben zusammen. Er ist heiole aus Autowrack geklettert, ich musste quasi evakuiert werden. Aber letztendlich auch tierisch Glück gehabt. Nein, und wir waren nicht zu schnell)

 

Wiederholte Frage: der Mann draußen.. gehört der zu Ihnen? Haben Sie eine Patientenverfügung?

 

Nein, verd* Axt. Ich habs immer wieder verschlürt.

Ja, und ich habe allen erklärt: Herr P. ist seit 20 Jahren mein Partner. Er darf alles wissen, er darf für mich Entscheidungen treffen und ja, er darf bitte zu mir.

 

Tja, Schweinchen gehabt, dass trotz zerdätscht eben ansprechbar ;-)

 

Gut, dass ich über diesen Thread wieder erinnere: ich wollte doch!

 

Irgendwas hat sich zu diesem Jahr da auch rechtlich getan, achtet also auch darauf,w enn Ihr Euch damit befasst.

Vollmacht für meine Konten hat er für den Fall der Fälle schon länger.. meine Bank will da die VM exakt auf ihrem Formular, eine generalvollmacht ist nicht so leicht bei denen anerkannt.

 

Generell kann es nicht schaden, bei so was vorzusorgen.. man braucht nicht mal ne MS, man muss nur nen blöden Unfall haben und dann kannes sinnvollst sein, dass die Verfügungen etc. schon vorliegen.

 

 

 

 

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