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Das neue Pflegegesetz – Tipps für den MDK-Besuch

Ab dem 01.01.2017 gilt das Zweite Pflegestärkungsgesetz und damit auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Pflegebedürftig ist laut Sozialgesetzbuch, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren kann.

Bisher wurde der Hilfsbedarf eines Menschen in Minuten berechnet, mit dem neuen Gesetz wird der Grad der Selbstständigkeit eingeschätzt.

Die Selbstständigkeit eines Antragstellers wird in den folgenden Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, Gestaltung des Alltaglebens und sozialer Kontakte, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Selbstversorgung, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten. 

Wer einen Antrag auf Hilfsmittel oder Reha-Maßnahmen stellen möchte, reicht diesen bei der Pflegekasse ein. Diese trifft unter Berücksichtigung des Gutachtens der Medizinischen Dienste der Krankenkasse (MDK) eine Entscheidung. Um ein Gutachten zu erstellen, erhalten die MDK von der Pflegekasse vorab Informationen zu Vorerkrankungen, Klinikaufenthalten oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. 

Ein Mitarbeiter prüft dann die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers vor Ort. An diesem Termin sollten Betroffene Dokumente wie ärztliche Unterlagen, Bescheide anderer Institutionen, eine Medikament-Übersicht oder ähnliches zur Hand haben. Auch ein Diabetiker- oder Schwerbehindertenausweis ist für die Entscheidungsfindung wichtig.