Fahrtkosten steuerlich absetzen
Zum Beispiel ist dies bei einem Behinderungsgrad von 70 Prozent und dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) möglich. Ab einem Behinderungsgrad von 80 Prozent geht das auch ohne Merkzeichen. Weitere Fälle, in denen das Absetzen möglich ist, sind die Merkzeichen BI (blind), H (hilflos) oder B (ständige Begleitung ist nötig).
Beim Finanzamt können die Fahrtkosten entweder durch Belege, ein Fahrtenbuch oder einen Pauschalbetrag von 900 Euro angegeben werden. Wer außerhalb seines Wohnsitzes auf ein Auto angewiesen ist und die Merkzeichen G oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzt, kann darüber hinaus die Kosten zur Erlangung des Führerscheins absetzen. Hierunter fallen beispielsweise: Prüfungsgebühren, Kosten für Lernmaterial oder Theorie- und Praxisstunden. Auch die Ausgaben für die Fahrt zur Fahrschule, können die Steuer mindern.
Parkerleichterungen: blauer und orangener Parkausweis
Für Menschen mit MS ist das Auto oft eine gute Möglichkeit, mobil zu sein. Damit das Parken erleichtert wird, gibt es für Schwerbehinderte zwei Parkausweise: Einmal den EU-einheitlichen blauen für Personen mit den Merkzeichen aG und Bl im Schwerbehindertenausweis. Und den orangenen für
• schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
• schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
• Menschen mit Schwerbehinderung, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.
• Menschen mit Schwerbehinderung mit künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht zahlreiche Parkerleichterungen. Er erlaubt zum Beispiel bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot zu parken oder an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken. Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ist dagegen ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Diesen erhalten lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), blinde Menschen (Bl) oder Personen mit bestimmten Funktionseinschränkungen wie z.B. einem Funktionsverlust der Arme.