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Hilfe bei notwendigem Umbau (§17, §22 Schwerbehindertenausgleichsverordnung)

Vierter Stock, kein Lift oder ein Haus mit einem viel zu kleinen und verwinkelten Bad? Gründe für einen Umbau oder Umzug kann es viele für MS-Betroffene geben.

Hilfe bei notwendigem Umbau (§ 40 SGB – Sozialgesetzbuch)

Vierter Stock, kein Lift oder ein Haus mit einem viel zu kleinen und verwinkelten Bad? Gründe für einen Umbau oder Umzug kann es viele für MS-Betroffene geben. Daher ist es sinnvoll, sich möglichst frühzeitig darum zu kümmern. Menschen mit körperlicher Einschränkung haben dabei ein Recht auf finanzielle Unterstützung.

Die Pflegeversicherung gibt zum Beispiel Zuschüsse für bauliche Anpassungen, die zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beitragen. Pro Maßnahme darf der Zuschuss einen Betrag von 4.000 Euro nicht übersteigen. Als einzelne Maßnahme gelten alle Veränderungen des Wohnraums, die zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich sind – zum Beispiel alle Umbauten, um die Wohnung barrierefrei zu gestalten. Erst wenn sich die Pflegesituation ändert und neue Verbesserungen erforderlich sind, handelt es sich um eine weitere Maßnahme, die dann erneut bezuschusst werden darf.

Auch kann ein Umzug in eine behindertengerechte Wohnung gefördert werden. Die zuständige Stelle ist hier der sogenannte Rehabilitationsträger, z. B. die Rentenversicherung. Wohnungshilfe für Selbstständige oder Beamte gewährt das Integrationsamt. Wichtig ist hierbei, dass der Antrag vor dem geplanten Umzug gestellt werden muss. Die Fördervoraussetzung richtet sich nach dem länderspezifischen Wohnraumfördergesetz.