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Kfz-Steuer-Ermäßigung

Schwerbehinderte Fahrzeughalter haben laut § 3a KraftStG die Möglichkeit, Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Ermäßigung um 50 Prozent zu erhalten. a

Je nach Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis erhalten die Betroffenen entweder 

  • eine Steuerbefreiung (Merkzeichen: H, Bl, aG) oder 

  • eine Steuerermäßigung um 50 Prozent (Merkzeichen: G und Gl) 

 

Die Steuerermäßigung um 50 Prozent kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betroffene auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat.

Steuervergünstigungen müssen schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Zusammen mit dem Antrag ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis (Kopie) vorzulegen. Im Falle der Steuerermäßigung muss außerdem eine Kopie des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis vorhanden sein.