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Medizinische Zuzahlungen

Krankenversicherte sind gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen zu leisten. Die Zuzahlungen können zum Beispiel Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, eine Krankenhausbehandlung oder Reha-Maßnahmen betreffen.

Bei Krankenhausbehandlungen oder der medizinischen Rehabilitation werden 10 Euro pro Kalendertag berechnet. Für Hilfsmittel müssen die Versicherten 10 Prozent pro Hilfsmittel, für Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent der Kosten selbst zahlen. 

Laut § 62 des Sozialgesetzbuches sind Zuzahlungen allerdings nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze erlaubt. Wird diese im Laufe eines Jahres erreicht, kann eine Bescheinigung über die Befreiung von Zuzahlungen beantragt werden. Als Belastungsgrenze gelten zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die sich in einer Dauerbehandlung befinden, steht die Grenze bei einem Prozent.