MS und vorzeitiger Impftermin?
Betroffene bestimmter chronischer Erkrankungen können sich nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt oder Neurologen bevorzugt impfen lassen. Sie brauchen dann einen Nachweis, dass eine chronische Erkrankung im Sinne von § 4 Ziffer 2 der Coronavirus-Impfverordnung vorliegt, bei der ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Nennung einer Diagnose ist aber nicht erforderlich, solange der Arzt auf die Dringlichkeit im Sinne der Verordnung hinweist.
Erweiterung der Impfmöglichkeiten
Bislang sind die Gesundheitsbehörden in den jeweiligen Bundesländern für die Vergabe der Impftermine zuständig. Nunmehr können aber auch die hausärztlichen Praxen impfen. Wer einen Impftermin bei seinem Hausarzt möchte, sollte ihn direkt kontaktieren. Die Anzahl der Termine können die Praxen selbst festlegen. Und bei der Priorisierung der Impfungen greift auch hier die Coronavirus-Impfverordnung. In Einzelfällen können Ärzte jedoch von der Priorisierung abweichen, um beispielsweise in Regionen mit hohen Inzidenzwerten chronisch Kranke zu schützen.
Letzte Instanz: gerichtliches Verfahren
Eine Durchsetzung der Priorisierung kann auch durch ein gerichtliches Verfahren vorgenommen werden. Es besteht dann aber nur ein Anspruch auf Priorisierung, d.h. Einordnung in eine „höhere Impfgruppe", nicht aber auf die
Die Kosten sind überschaubar, da es im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz deutlich niedrigere Kosten gibt. Ist man mit seinem Antrag erfolgreich, werden die Kosten erstattet. Sollte eine von der MS betroffene Person ein geringes Einkommen haben, kann der Eilantrag mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe („PKH“) verbunden werden.
Hier sind bereits etliche Verfahren geführt worden, sodass auch unterschiedlich Entscheidungen herausgekommen sind. Ein Ausgang kann daher leider nicht vorhergesagt werden.