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Mutterschutz – vor und nach der Geburt

Schwangere Frauen und Mütter nach der Geburt genießen besonderen Schutz. So dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Sobald einer Frau die Schwangerschaft bekannt ist, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen, damit die Bestimmungen (u. a. keine Überstunden und keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht) eingehalten werden können.

Um Frauen vor finanziellen Nachteilen zu schützen, gibt es das Mutterschaftsgeld, den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Das Mutterschaftsgeld wird für die gesamte Zeit des Mutterschutzes von der Krankenkasse oder gegebenenfalls anderen Institutionen gezahlt. Maximal 13 Euro pro Kalendertag können Frauen im Mutterschutz erhalten.

Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig.