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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung legt fest, wie bzw. ob in lebensbedrohlichen Krankheitssituationen oder letzten Lebensphase medizinisch behandelt werden soll.

Im Ernstfall prüft der Arzt oder die Ärztin, ob die Vorgaben auf die aktuelle Situation zutreffen. Eine zusätzliche Einwilligung durch betreuende oder bevollmächtige Personen ist dann nicht nötig.

Wichtig ist genau zu beschreiben, unter welchen Umständen die Patientenverfügung gelten soll und welche medizinischen Behandlungen dann gewünscht sind. Allgemein zu schreiben, dass man „keine lebenserhaltenen Maßnahmen“ möchte, reicht nicht aus. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen deutlich gemacht.

Es muss konkret formuliert werden, dass im „Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit“ bestimmte Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder Beatmung zugestimmt oder abgelehnt wird. Das Bundesministerium für Justiz bietet entsprechende Textbausteine an, die am besten mit einer Ärztin oder einem Arzt des Vertrauens besprochen werden können. 

Wichtig: Die Patientenverfügung muss unterschrieben und mit dem Datum versehen sein und sollte alle zwei bis fünf Jahre überprüft werden, ob die niedergelegten Entscheidungen noch für einen selbst stimmig sind.

Die DMSG rät MS-Betroffenen, die Formulierungen der Patientenverfügung in Bezug auf intensivmedizinische Maßnahmen aufgrund einer COVID-19-Erkrankung gemeinsam mit einem Arzt oder einer Ärztin des Vertrauens zu überprüfen.