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Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Chronische Erkrankungen wie MS verursachen bei den Betroffenen oft zusätzliche Ausgaben.

Bei solchen außergewöhnlichen finanziellen Belastungen können je nach Grad der Behinderung (GdB) unterschiedliche Pauschbeträge (§ 33b Abs. 1 – 3 EStG) bei der Steuer angegeben werden. 

Wer einen solchen Pauschbetrag angeben möchte, muss sich von der zuständigen Behörde seinen GdB bescheinigen lassen. Bei einem GdB unter 50 ist der Pauschbetrag nur absetzbar, wenn durch die Behinderung beispielsweise die körperliche Beweglichkeit dauerhaft eingeschränkt ist. 

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB: Bei einem GdB von 40 beläuft er sich auf 430 Euro, bei einem GdB von 50 auf 570 Euro und bei einem GdB von 100 auf 1.420 Euro pro Jahr. Bei wem zusätzlich ein Merkzeichen wie H (hilflos) oder Bl (blind) vorliegt, erhöht sich der Betrag auf 3.700 Euro.