Pauschbetrag
Der Pauschbetrag kann vom zu versteuerndem Einkommen abgezogen werden, muss beim Finanzamt beantragt werden und steht folgenden Personen zu:
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder wenn ihnen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere Bezüge zustehen.
Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50.
Der Betrag wird am Ende jeden Jahres gewährt, weshalb es keine Rolle spielt, zu welchem Zeitpunkt des Jahres die Behinderung eintrat. Es liegt allerdings in der Verantwortung des Betroffenen, die Voraussetzungen für den Pauschbetrag nachzuweisen. Die Höhe des Betrags richtet sich abermals nach dem Grad der Behinderung. So beläuft er sich bei einem GdB von 30 auf 310 Euro, bei einem GdB von 100 auf 1.420 Euro pro Jahr.
Hinweis: Bei mehreren Behinderungen wird nur ein Pauschbetrag gewährt, der alle Behinderungen umfasst. Untypische außergewöhnliche Kosten wie Kurkosten, Operationskosten, Fahrtkosten etc. können trotzdem noch berücksichtigt werden.