Schweigepflicht des Arztes
Danach haben Ärzte über das, was ihnen als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören u. a. Name, Krankheit, Diagnose, Therapie und Untersuchungsbefunde (etwa Röntgenbilder), schriftliche Mitteilungen und Aufzeichnungen über den MS-Betroffenen.
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Ärzten und Familienangehörigen. Der Arzt darf nur Personen außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses informieren, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet. Wenn gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht des Arztes einschränken, sollte der Arzt darüber informieren. Bei Menschen mit MS, die von mehreren Ärzten behandelt oder untersucht werden, sind Ärzte untereinander von der Schweigepflicht befreit, wenn ein Einverständnis vorliegt oder anzunehmen ist.
Auch Krankenschwestern oder Arzthelferinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.