Schweigepflicht des Arztes
Die ärztliche Schweigepflicht gilt umfassend für das ärztliche Behandlungsverhältnis und ist durch das Strafgesetzbuch und die ärztliche Berufsordnung geschützt. Danach haben Ärzte über das, was ihnen von Patienten anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dazu gehören u. a. Name, Krankheit, Diagnose, Therapie und Untersuchungsbefunde (etwa Röntgenbilder), schriftliche Mitteilungen und Aufzeichnungen über den MS-Betroffenen.
Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen Ärzten und Familienangehörigen. Der Arzt darf nur Personen außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses informieren, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet. Bei Menschen mit MS, die von mehreren Ärzten behandelt oder untersucht werden, sind Ärzte untereinander von der Schweigepflicht befreit, wenn ein Einverständnis vorliegt oder anzunehmen ist.
Auch Krankenschwestern, Arzthelferinnen, Psycho- oder Physiotherapeuten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.