Schweigepflicht in der Apotheke
Aber auch der Apotheker unterliegt – genauso wie Zahnarzt, Tierarzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert – einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht.
Laut §203 des Strafgesetzbuches dürfen diese Personengruppen keine fremden Geheimnisse weitergeben, die zu einem persönlichen Lebensbereich gehören oder betriebliche beziehungsweise geschäftliche Angelegenheiten betreffen.
In der Apotheke dürfen Sie daher auf Diskretion bestehen. Reicht der Abstand zum nächsten Kunden beispielsweise nicht aus, um ein vertrauensvolles Gespräch mit dem Apotheker oder der PTA zu führen, weisen Sie die Mitarbeiter darauf hin. Jede Apotheke hat die Möglichkeit in solchen Fällen, die Beratung in einem separaten Raum fortzuführen.