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Teilhabe in der Gemeinschaft

Für uns alle ist es wichtig, Teil einer Gemeinschaft zu sein. Behinderte Menschen können laut §55 des Sozialgesetzbuches Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beantragen.

Gemeint sind hiermit alle Leistungen, die behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen.

Was können solche Leistungen sein? Zum Beispiel können Hilfen zur Beschaffung und Ausstattung einer Wohnung beantragt werden. Aber auch für die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben werden Hilfen zur Verfügung gestellt.

Die Leistungen werden in Form von persönlicher Hilfe sowie von Sach- und Geldleistungen erbracht. Ansprechpartner sind die Sozialhilfeträger. Die Entscheidung, ob Betroffene Eingliederungshilfe erhalten, wird von Fall zu Fall von einem Gutachter entschieden.

Quellen: