Unterstützung für Alleinerziehende mit Multipler Sklerose
Es muss nicht nur der Alltag mit Job und Haushalt gestemmt werden, sondern plötzlich kommt auch noch die alleinige Verantwortung für die Kindererziehung dazu. Wenn nach einer Trennung plötzlich finanzielle Hilfe gebraucht wird, können staatliche Leistungen beantragt werden.
Alleinerziehend bedeutet:
dass der andere Elternteil weder im gleichen Haushalt noch mit dem Kind zusammenlebt. Das setzt in der Regel auch voraus, dass keine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt.
dass man steuerlich als alleinerziehend gilt.
Kindergeld oder Kinderzuschlag:
Anträge auf Kindergeld oder Kinderzuschlag, der bei geringem Einkommen zum Kindergeld gezahlt werden kann, werden bei der Familienkasse vor Ort schriftlich gestellt.
Unterhaltsvorschuss
Bekommt der Alleinerziehende nur sporadisch oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil, wird unabhängig vom Einkommen des erziehenden Elternteils, bis zum 12. Geburtstag des Kindes ein Unterhaltsvorschuss gezahlt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leistung auch bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden.
Elterngeld
Anträge werden bei der Elterngeldstelle gestellt.
Solange Elterngeld bezogen wird, darf die Wochenarbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden betragen. Elternzeit muss nicht unbedingt genommen werden.
Steuerliche Besonderheiten
Steuerklasse
die Steuerklasse des Alleinerziehenden richtet sich nach der Wohnsituation: lebt eine weitere erwachsene Person im gleichen Haushalt gilt Steuerklasse 1. Lebt die alleinerziehende Person mit dem Kind alleine, gilt Steuerklasse 2.
Entlastungsbeitrag
Mit dem Entlastungsbeitrag lassen sich Steuern sparen. Er liegt bei 1908 Euro. Ab dem zweiten Kind gibt es zusätzlich 240 Euro pro Kind. Dieser Beitrag reduziert die Summe des steuerpflichtigen Einkommens, da heißt, die Steuerlast sinkt.
Kosten für die Kinderbetreuung
Kinderbetreuung ist gerade bei Alleinerziehenden ein wichtiges Thema. Die Kosten hierfür können zum 14. Lebensjahr steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Es werden zwei Drittel der Kosten für Kita oder Tagesmutter anerkannt, maximal sind es 4.000 Euro pro Kind.