Verhinderungspflege – Entlastung für pflegende Angehörige
Die Verhinderungspflege ist mit einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung vergleichbar, die die Pflegeversicherung übernimmt. Es ist eine Ersatzpflege für maximal sechs Wochen und bis zu 1612 Euro im Jahr – für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
Zudem können bis zu 50 Prozent der Ansprüche der Kurzzeitpflege (806 Euro im Jahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden und die Verhinderungspflege lässt sich so auf bis zu 2418 Euro erhöhen.
Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Angehörige oder auch in einer Einrichtung erfolgen. Eine Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person zum Beispiel ins Theater oder Kino möchte.
Voraussetzung ist, dass die Verhinderungspflege von einer Person durchgeführt wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, sonst gibt es weniger Geld. Außerdem darf sie nicht mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben und die Person muss mindestens schon sechs Monate gepflegt worden sein. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt.
Weiterführende Informationen gibt es unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege.html