Vollmacht oder Betreuung – was ist der Unterschied?
Im Notfall ist es aber viel wert, denn mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, diese auszuführen. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen und muss handschriftlich unterschrieben sein. Sie sollte am besten durch einen Notar erstellt werden und kann jederzeit widerrufen werden.
Liegt allerdings keine Vollmacht vor, kann ein Gericht auf Antrag des MS-Betroffenen oder auf Anregung Dritter eine Betreuung einrichten, soweit dies erforderlich ist. Das Gericht macht sich dann einen Überblick über den Umfang der Betreuung und ernennt einen Betreuer. Wünsche des Betroffenen werden dabei berücksichtigt.
Vordrucke für Versorgungsvollmachten gibt es im Internet, etwa auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz: www.bmj.de